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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG, Majoransheide 14,15907 Lübben
(Stand 23.11.2016)

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“) der Firma Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG (nachstehend „Spreewald-Feldmann“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen im Rahmen von Einkaufs- und Lieferverträgen bezüglich der an Spreewald-Feldmann zu liefernden Waren und Dienstleistungen (nachstehend auch „Ware“ oder „Vertragsgegenstand“) zwischen Spreewald-Feldmann und den jeweiligen Vertragspartnern (nachstehend „Lieferanten“).

2.
Diese AGB gelten ausschließlich, unter anderem auch für alle Formen der elektronischen Bestellung, Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Spreewald-Feldmann nicht an, es sei denn, Spreewald-Feldmann hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Spreewald-Feldmann den AGB des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass sie Spreewald-Feldmann durch Bestätigungsschreiben übermittelt worden sind. Diese AGB gelten auch dann, wenn Spreewald- Feldmann in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und oder Leistungen vorbehaltlos angenommen hat.

3.
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigt worden sind. Bedingungen des Lieferanten, die Spreewald-Feldmann nicht schriftlich anerkannt hat, sind für Spreewald-Feldmann unverbindlich, auch wenn Spreewald-Feldmann ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Auch ein Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen ist nicht als Einverständnis von Spreewald- Feldmann anzusehen.

4.
Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von einer Bestellung von Spreewald-Feldmann gilt als Ablehnung des Auftrages von Spreewald-Feldmann. Erfolgt die Lieferung/Leistung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis des Lieferanten mit diesen AGB von Spreewald-Feldmann anzusehen. Nimmt Spreewald-Feldmann die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten an, so gelten gleichwohl ausschließlich diese AGB als vereinbart.

5.
Änderungen dieser AGB gelten als genehmigt, solange der Lieferant nicht schriftlich Widerspruch erhoben hat. Der Lieferant muss den Widerspruch innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an Spreewald-Feldmann absenden.

6.
Diese AGB gelten auch für alle Formen der elektronischen Bestellung.

7.
Soweit in diesen AGB ein Schriftformerfordernis erwähnt ist, wird die Schriftform auch durch e-mail mit Lesebestätigung gewahrt. Änderungen und Aufhebungen des Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform.

8.
Schriftlich vereinbarte anderslautende Regelungen gehen diesen AGB vor.

II. Abschluss des Vertrages

1.
Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Spreewald-Feldmann verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferant zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, bzw. den Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen nicht entspricht, wenn zu der zu liefernden Vertragsware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder von Dritten, die dem Lieferanten bekannt sind oder ihm bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden und/oder wenn mit der zu liefernden Ware Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken und/oder atypische Schadensmöglichkeiten und/oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Spreewald-Feldmann bezüglich des Bestehens einer oder mehrerer der vorstehend genannten Umstände. Ansonsten kommt ein Vertrag nicht zustande. Sollte dennoch ein Vertrag zustande gekommen sein, so ist Spreewald-Feldmann in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.
Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von Spreewald-Feldmann ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Das Angebot des Lieferanten, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben des Lieferanten sind grundsätzlich verbindlich.

3.
Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann aufgegebene, Bestellungen sind zunächst unverbindlich und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann des auf die Bestellung erfolgten Angebots des Lieferanten wirksam. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von Spreewald- Feldmann oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. Spreewald-Feldmann kann die schriftliche Auftragsbestätigung bei schnell verderblicher Ware bis zum Ablauf von 24 (vierundzwanzig) Stunden und ansonsten bis zum Ablauf von 14 (vierzehn) Kalendertagen, nachdem das Angebot des Lieferanten bei Spreewald-Feldmann eingegangen ist, abgeben. Danach gilt das Angebot als nicht angenommen.

4.
Die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann des auf die Bestellung erfolgten Angebots des Lieferanten ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn diese – abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge – namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung dem Lieferanten zugegangen ist, bei Spreewald-Feldmann eingeht.

5.
Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufbedingungen formulierten Rechte von Spreewald-Feldmann, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Spreewald-Feldmann.

6.
Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Spreewald-Feldmann bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von Spreewald-Feldmann oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.

7.
Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Spreewald-Feldmann.

III. Pflichten des Lieferanten

1.
Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages, aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. Der Lieferant ist gegenüber Spreewald-Feldmann stets für die Einhaltung aller Pflichten und Bedingungen verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit der Vertragsware (Produkte, Rohware, Rezepturen, Zutaten, Verpackungsmaterialien etc.).

2.
Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von erkennbaren Qualitätsmängeln zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten bzw. hergestellten Waren vor Auslieferung auf Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen und deren Einhaltung zu gewährleisten, bei Lebensmitteln insbesondere bzgl. der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Lebensmittelbedarfsgegenständegesetzes (LMBG), der Rückstands-Höchstmengen-Verordnung sowie der übrigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften mit den jeweils aktuellen Änderungen (lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitserklärung). Die allgemeinen technologischen Anforderungen der Rohware in Bezug auf die Verarbeitung, die Vorgaben bzgl. der wertgebenden Inhaltsstoffe der Rohware sowie die Beachtung der Allergenanforderungen sind, soweit nicht vertragsindividuell gesondert geregelt, zu beachten. Für Lieferungen im Bereich Rohware und Zutaten versichert der Lieferant, dass die gelieferten Produkte keine gentechnischen veränderten Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen; Kontaminationen sind bis zu dem gesetzlich zugelassenen Schwellenwert in seiner jeweils aktuellen Höhe zulässig. Dies gilt auch für Vorlieferanten des Lieferanten. Im Falle behördlicher Beanstandungen oder sonstiger Mängel bei Produkten des Lieferanten oder der Produktion beim Lieferanten hat eine unmittelbare Information an Spreewald-Feldmann zu erfolgen. Auf entsprechende Aufforderung hin hat der Lieferant Spreewald-Feldmann alle aktuellen Stammdaten vollständig zu übermitteln. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, jederzeit auf Kosten des Lieferanten die Einhaltung der vereinbarten Produktspezifikationen untersuchen zu lassen.

3.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsware zu den Bedingungen DAP gemäß Incoterms 2010, allerdings frei Rampe am benannten Bestimmungsort, in der vereinbarten Art und Menge, in der Qualität und Verpackung sowie gemäß der Produktspezifikation und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an Spreewald- Feldmann zu liefern, die in jeder Hinsicht den jeweils geltenden produkt-rechtlichen Bestimmungen und den für die Ware allgemein formulierten Empfehlungen entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass die Ware keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des üblichen gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszwecks zur Folge haben können, keine Fremdkörper, gesundheitsgefährdenden und/oder verbotenen Stoffe enthält und ist im Übrigen verpflichtet, Vertragsware überdurchschnittlicher Art und Güte zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, kostenlos eine amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung zu beschaffen und Spreewald-Feldmann vorzulegen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmungen, wird der Lieferant Spreewald-Feldmann in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Ungeachtet der alleinigen Verantwortung des Lieferanten für den ordnungsgemäßen Transport der Ware garantiert der Lieferant, dass die Ware auf für ihre Beförderung geeigneten, lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechenden und in einwandfrei gereinigten Transportmitteln geliefert wird. Für Beschädigungen, aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen vorherigen Genehmigung durch Spreewald-Feldmann. Spreewald-Feldmann ist nur verpflichtet, die vereinbarte Menge abzunehmen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Spreewald-Feldmann zulässig.

4.
Bei Warenlieferungen aus dem Ausland, insbesondere aus Staaten außerhalb der EU, sind alle zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Ware ist beim zuständigen Hauptzollamt durch den Lieferanten oder einen von ihm Beauftragten anzumelden; die Warenbegleitpapiere sind in zweifacher Ausfertigung bei Anlieferung zu übergeben. Bei Lieferungen aus der EU sind auf den Rechnungen alle für die Intrastat Meldungen erforderlichen Daten anzugeben. Das Transportrisiko obliegt dem Lieferanten. Dies gilt auch für die in den Produktspezifikationen vorgegebenen Qualitätsparameter. Der Lieferant garantiert die Sicherstellung der lückenlosen Rückverfolgung. Soweit in diesen AGB und / oder den individuellen Verträgen nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Abwicklung logistischer Dienstleistungen zusätzlich die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), in der jeweils neuesten Fassung.

5.
Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware keine Eigentums- oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die die freie Verwendung der Ware durch Spreewald- Feldmann beeinträchtigen können.

6.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann sowie weitere in der Auftragsbestätigung genannte Angaben aufgeführt sind. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann übereinstimmen und allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Rechnungen sind gesondert per Post an Spreewald-Feldmann zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen. Lieferscheine und Versandpapiere sind bei der Warenanlieferung Spreewald-Feldmann zu übergeben und von einem ausgewiesenen Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann gegenzuzeichnen.

7.
Für die Bezahlung ist das bei Anlieferung durch Spreewald-Feldmann mit den dort vorhandenen Waagen festgestellte Gewicht (Brutto/Tara) bzw. die durch Spreewald-Feldmann erfasste Stückzahl maßgeblich.

8.
Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen, insbesondere die Ware im Hinblick auf die Kosten- und Gefahrtragung frei Haus an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift fristgerecht übergeben. Zur Entgegennahme des Vertragsgegenstandes sind nur die zuständigen bzw. ausgewiesenen Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann berechtigt.

9.
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Spreewald-Feldmann ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, Nachfristen zu setzen oder neue Liefertermine zu akzeptieren. Dies gilt vor allem aber nicht nur bei vereinbarten Fixterminen. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von Spreewald-Feldmann wegen Lieferverzögerungen – wie z.B.: Schadensersatz, Rücktritt etc. sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach erkennbar werden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an Spreewald-Feldmann mitzuteilen; der neue Liefertermin ist, falls von Spreewald-Feldmann schriftlich akzeptiert, in jedem Fall ein Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von Spreewald-Feldmann fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Nach eigener Wahl ist Spreewald-Feldmann in solchen Fällen auch alternativ berechtigt, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten zu tätigen. Lieferungen vor vereinbarter Zeit sind nicht gestattet, falls Spreewald-Feldmann dies nicht vorher schriftlich genehmigt hat. Falls Lieferverzug eintreten sollte, so hat der Lieferant dies Spreewald- Feldmann mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen. Bei wiederholtem Lieferverzug ist Spreewald-Feldmann berechtigt, noch offene Bestellmengen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

10.
Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen und können von Spreewald-Feldmann auch im Falle vorbehaltsloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.

11.
Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.
Der Lieferant ist verpflichtet, nur lebensmittelrechtlich zugelassenes und umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegt, zur Entsorgung bestimmt und diese nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift abzuholen oder von Dritten zurücknehmen zu lassen oder in sonstiger Weise zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

13.
Falls Spreewald-Feldmann von einem Vertrag mit einem Lieferanten zurückgetreten ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsware unverzüglich zurückzunehmen. Die Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten.

IV. Rechte und Pflichten von Spreewald-Feldmann

1.
Spreewald-Feldmann ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere der Verpackung, des Transportes, der Versicherung usw. abgegolten. Eine Erhöhung – gleich aus welchem Rechtsgrund – des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.

2.
Hat der Lieferant an Spreewald-Feldmann eine Preisliste übermittelt, so gelten die darin angegebenen Preise erst und in der Form und Höhe, wenn und wie Spreewald-Feldmann diese schriftlich bestätigt hat. Alle nachfolgenden Bestellungen von Spreewald-Feldmann erfolgen dann zu den von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigten Preisen gemäß der vom Lieferanten übermittelten Preisliste, wenn in der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich andere Preise schriftlich von Spreewald-Feldmann angegeben worden sind. Übermittelt der Lieferant an Spreewald-Feldmann eine neue Preisliste, so geltend die Preise gemäß der vorherigen Preisliste in der von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigten Form und Höhe weiter, bis Spreewald-Feldmann die Preise gemäß der neuen Preisliste schriftlich bestätigt hat.

3.
Der Kaufpreiszahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Vertragsware und die Dokumente vollständig an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichneten Lieferanschrift in vertragsgerechtem Zustand übergeben worden sind. Die Zahlung ist nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei Spreewald-Feldmann und ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen nach Wahl von Spreewald-Feldmann binnen 14 (vierzehn) Tagen mit 3 (drei) % Skonto oder 30 (dreißig) Tage ohne Skonto zur Zahlung fällig. Zahlung kann auch durch Wechsel erfolgen, wobei sich der Lieferant hiermit ausdrücklich verpflichtet, einer Prolongation bis zu einem Jahr zuzustimmen. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von Spreewald-Feldmann durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält, oder durch Scheck.

4.
Der Lieferant darf seine Rechte und/oder Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit Spreewald- Feldmann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Spreewald-Feldmann an Dritte abtreten. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt. Sind mehrere Personen empfangsberechtigt, kann Spreewald-Feldmann nach Belieben an jede einzelne von ihnen die gesamte Zahlung mit Erfüllungswirkung für und gegen alle erbringen. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferant an Dritte abzutreten.

5.
Gesetzliche Rechte von Spreewald-Feldmann zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden und/oder Widerklagen werden durch die Regelungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen Spreewald-Feldmann ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Barzahlung vereinbart ist. Spreewald- Feldmann ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden und/oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von Spreewald-Feldmann durch Zession erworben wurde oder Spreewald-Feldmann aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.

6.
Spreewald-Feldmann ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.

7.
Spreewald-Feldmann ist jederzeit, auch unangekündigt, berechtigt, den Produktionsbetrieb des Lieferanten zu kontrollieren.

V. Sach- und Rechtsmängel

1.
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Spreewald-Feldmann gemachten Äußerungen des Lieferanten oder gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen, Vorgaben sowie von Beschreibungen, Kennzeichnungen und/oder Produktspezifikationen einen Sachmangel und somit die Sachmängelhaftung des Lieferanten im Sinne der §§ 434 ff. BGB, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist. Gleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, Spreewald-Feldmann von allen Sachmängel-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese im Zusammenhang mit der vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Vertragsware stehen. Das gleiche gilt für alle Ansprüche Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung, es sei denn, dass Spreewald-Feldmann diese nachweislich zu vertreten hat. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in den vorstehenden Ziffern III, ansonsten nach § 435 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. Unbeschadet der Spreewald-Feldmann zustehenden sonstigen Schadensersatzansprüche kann Spreewald-Feldmann nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass diese umfassende Haftung des Lieferanten verschuldensunabhängig besteht und auch für alle Erstattungs- und/oder Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten gegenüber Spreewald-Feldmann für Rücknahme-, Rückruf- und/oder Entsorgungskosten und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Spreewald-Feldmann entstehenden Schäden und Kosten gilt.

2.
Die Bestätigung des Lieferanten zu von Spreewald-Feldmann gewünschten Beschaffenheit oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat Spreewald-Feldmann schriftlich erklärt, eine solche Garantie nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.

3.
Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Spreewald-Feldmann. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und/oder Verpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch im Hinblick auf Rechtsmängel oder im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften. Die Untersuchung ist auf von Spreewald- Feldmann vorzunehmende Stichproben beschränkt; bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. In jedem Fall genügt die Anwendung einer bei Spreewald- Feldmann üblichen Untersuchungsmethode. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.

4.
Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Übergabe der Ware an Spreewald-Feldmann, sonstige, insbesondere aufgrund der Untersuchung erkannte oder versteckte Sachmängel sind innerhalb von zehn Werktagen, nachdem der Sachmangel festgestellt worden ist, anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Spreewald-Feldmann. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Vertriebsvermittler zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen; näherer Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware bedarf es nicht. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Spreewald-Feldmann anzufordern. Rechtsmängel bedürfen keiner Anzeige.

5.
Spreewald-Feldmann ist zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen wegen Mängeln der Sache berechtigt, soweit die Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung mangelhaft im Sinne des Gesetzes oder dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Gefahrübergang verursacht wurde und nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegen den Lieferanten, namentlich auch nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB sowie Ansprüche aus vom Lieferanten eingeräumten Garantien oder wegen sonst von dem Lieferanten gemachten Zusagen bleiben unberührt.

6.
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, die gesetzlichen Rechtsbehelfe ohne Einschränkungen geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Gerügte und dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von 10 Kalendertagen bei Spreewald- Feldmann abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Spreewald-Feldmann zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Spreewald-Feldmann in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Spreewald-Feldmann seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von Sachund/ oder Rechtsmängeln sind.

7.
Die Verjährungsfristen beginnen mit Verwertung der in vollem Umfang vertragsgerechten Vertragsware an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen vier Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Fristen verlängern sich bei Vorliegen von Mängelrügen um den zwischen Mängelrügen und Mängelbeseitigung liegendem Zeitraum. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Sachund/ oder eines Rechtsmangels oder betreibt er dessen Beseitigung, ist der Fristenlauf bis zu einer abschließenden schriftlichen Bescheidung Spreewald-Feldmanns durch den Lieferanten gehemmt. Liegt unstreitig ein Sach- und/oder Rechtsmangel vor, so beginnt die Verjährung erneut.

VI. Rücktritt und Schadensersatz

1.
Spreewald-Feldmann ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann später als 14 Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferantenbeantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Spreewald-Feldmann oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat oder eine von Spreewald-Feldmann gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn sonstige unvorhergesehene und von Spreewald- Feldmann nicht zu vertretende Ereignisse die Grundlage des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages wesentlich verändern.

2.
Spreewald-Feldmann ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltlose Annahme der Ware oder Zahlung des Kaufpreises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist Spreewald-Feldmann bei Lieferverzug des Lieferanten zudem berechtigt, für jede angefangene Verspätungs Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

VII. Sonstige Regelungen

1.
Mit Lieferung werden die Vertragsware sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente grundsätzlich uneingeschränkt Eigentum von Spreewald-Feldmann. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; Spreewald-Feldmann ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwerten, zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch Spreewald-Feldmann den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat. Spreewald-Feldmann ist in keinem Fall verpflichtet, einen etwaigen Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

2.
Ohne Verzicht von Spreewald-Feldmann auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant Spreewald- Feldmann uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen Spreewald- Feldmann erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Grundstoffe oder Teile enthält. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Spreewald-Feldmann entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von Spreewald-Feldmann eine Haftpflichtversicherung einschließlich Produzenten- und Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Schadensfall zu unterhalten und das Bestehen der Versicherung auf Anforderung von Spreewald- Feldmann jederzeit durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

3.
Der Lieferant ist verpflichtet, ein ununterbrochenes und jederzeit „rund um die Uhr“ funktionierendes Krisenmanagement zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck hat er Spreewald- Feldmann bei Vertragsabschluss schriftlich die Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar sein müssen. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, die Sicherstellung eines lückenlosen und schnellen Informationsfluss in Krisenfällen mit der Garantie einer einwandfreien und lückenlosen Rückverfolgung der Produktionsmittel und Produktion sowie der eingesetzten Betriebsmittel. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die vorstehenden Anforderungen auch bei seinen Vorlieferanten gewährleistet sind.

4.
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem gemäß IFS mit entsprechender Dokumentation, regelmäßiger Auditierung, Aufbewahrung von Rückstellmustern etc. über einen angemessenen, produktspezifischen Zeitraum einzurichten und aufrechtzuhalten und Spreewald- Feldmann auf entsprechendes Verlangen jederzeit Einblick zu gewähren.

5.
Ohne Verzicht von Spreewald-Feldmann auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant Spreewald- Feldmann auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn Spreewald-Feldmann infolge behördlicher Anordnungen Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördlichen Anordnungen auf die Verletzung von produktrechtlichen, insbesondere lebensmittelrechtlichen Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn Spreewald-Feldmann aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern diese Anlass für den Warenrückruf sind.

6.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Lieferanten werden von Spreewald-Feldmann im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

7.
7.1.
An von Spreewald-Feldmann in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Spreewald-Feldmann alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von Spreewald-Feldmann erteilten Auftrages verwendet werden.

7.2.
Änderungen der von Spreewald-Feldmann vorstehend genannten Daten etc. dürfen nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung von Spreewald-Feldmann durch den Lieferanten vorgenommen werden. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, Spreewald-Feldmann die geänderten Druckdaten unverzüglich in bearbeitungsfähiger Form einschließlich aller Schriften und Grafiken kostenlos zuzusenden und diese erst nach schriftlicher Freigabe durch Spreewald-Feldmann zu verwenden/verarbeiten.

7.3.
Die Ware ist, falls nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, mit einem von Spreewald-Feldmann vorgegebenen Strichcode zu versehen. Es ist sicherzustellen, dass die Strichcodequalität mindestens B (3) gemäß CEN/ANSI DIN EN 1635 beträgt; ebenso ist die DIN EN 797 zu erfüllen. Die zum Einsatz kommenden Verpackungen dürfen keine vom System von Spreewald-Feldmann lesbare EANCodierung aufweisen. Der Lieferant garantiert, dass die Ware in der vereinbarten Art und Weise mit einem EAN-Code versehen ist. Ist die Ware entgegen der vorstehenden Garantie ganz oder zum Teil mit einem falschen EAN-Code versehen, so ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend) Euro pro Auftrag an Spreewald-Feldmann zu zahlen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB muss Spreewald-Feldmann die Vertragsstrafe erst bei Zahlung des Kaufpreises geltend machen. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Spreewald-Feldmann unbenommen.

7.4.
Für den Fall, dass Spreewald-Feldmann Etiketten bestellt, ist der Lieferant verpflichtet, Spreewald- Feldmann von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Kunden/Abnehmern von Spreewald- Feldmann, hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche Dritter, z.B.: aber nicht nur Schadensersatz, Schmerzensgeld, Konventionalstrafe etc. freizustellen, die gegen Spreewald-Feldmann von Dritten aus der Verwendung dieser Etiketten geltend gemacht werden.

8.
Beide Parteien sind verpflichtet, gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte oder zu erkennende Informationen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich zu machen. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind geheim zu halten.

VIII. Allgemeine Regelungen
1.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB und des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

2.
Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Spreewald-Feldmann und dem Lieferanten ist nach Wahl von Spreewald-Feldmann entweder die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichnete Lieferanschrift oder der Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann. Diese Regelung gilt auch, wenn der Lieferant für Spreewald- Feldmann Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Ab Werk…“, „Frei ….“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung der Gefahrtragung, des Transports und der Transportkosten gemäß Incoterms 2010 zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei der vorstehenden Erfüllungsortregel.

3.
Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die am Erfüllungsort maßgeblichen Gebräuche. Abweichungen von dem deutschen Recht sowie von den maßgeblichen Gebräuchen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Spreewald-Feldmann mit dem Lieferanten getroffenen individuellen, schriftlichen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen.

4.
Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Spreewald-Feldmann örtlich und sachlich zuständigen Gerichte vereinbart. Spreewald-Feldmann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage bei den für ihren Sitz zuständigen Gerichten auch Klagen vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund deutschen oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

5.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG, Majoransheide 14,15907 Lübben
(Stand 23.11.2016)

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“) der Firma Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG (nachstehend „Spreewald-Feldmann“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen im Rahmen von Einkaufs- und Lieferverträgen bezüglich der an Spreewald-Feldmann zu liefernden Waren und Dienstleistungen (nachstehend auch „Ware“ oder „Vertragsgegenstand“) zwischen Spreewald-Feldmann und den jeweiligen Vertragspartnern (nachstehend „Lieferanten“).

2.
Diese AGB gelten ausschließlich, unter anderem auch für alle Formen der elektronischen Bestellung, Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Spreewald-Feldmann nicht an, es sei denn, Spreewald-Feldmann hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Spreewald-Feldmann den AGB des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass sie Spreewald-Feldmann durch Bestätigungsschreiben übermittelt worden sind. Diese AGB gelten auch dann, wenn Spreewald- Feldmann in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und oder Leistungen vorbehaltlos angenommen hat.

3.
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigt worden sind. Bedingungen des Lieferanten, die Spreewald-Feldmann nicht schriftlich anerkannt hat, sind für Spreewald-Feldmann unverbindlich, auch wenn Spreewald-Feldmann ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Auch ein Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen ist nicht als Einverständnis von Spreewald- Feldmann anzusehen.

4.
Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von einer Bestellung von Spreewald-Feldmann gilt als Ablehnung des Auftrages von Spreewald-Feldmann. Erfolgt die Lieferung/Leistung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis des Lieferanten mit diesen AGB von Spreewald-Feldmann anzusehen. Nimmt Spreewald-Feldmann die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten an, so gelten gleichwohl ausschließlich diese AGB als vereinbart.

5.
Änderungen dieser AGB gelten als genehmigt, solange der Lieferant nicht schriftlich Widerspruch erhoben hat. Der Lieferant muss den Widerspruch innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an Spreewald-Feldmann absenden.

6.
Diese AGB gelten auch für alle Formen der elektronischen Bestellung.

7.
Soweit in diesen AGB ein Schriftformerfordernis erwähnt ist, wird die Schriftform auch durch e-mail mit Lesebestätigung gewahrt. Änderungen und Aufhebungen des Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform.

8.
Schriftlich vereinbarte anderslautende Regelungen gehen diesen AGB vor.

II. Abschluss des Vertrages

1.
Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Spreewald-Feldmann verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferant zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, bzw. den Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen nicht entspricht, wenn zu der zu liefernden Vertragsware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder von Dritten, die dem Lieferanten bekannt sind oder ihm bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden und/oder wenn mit der zu liefernden Ware Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken und/oder atypische Schadensmöglichkeiten und/oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Spreewald-Feldmann bezüglich des Bestehens einer oder mehrerer der vorstehend genannten Umstände. Ansonsten kommt ein Vertrag nicht zustande. Sollte dennoch ein Vertrag zustande gekommen sein, so ist Spreewald-Feldmann in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.
Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von Spreewald-Feldmann ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Das Angebot des Lieferanten, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben des Lieferanten sind grundsätzlich verbindlich.

3.
Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann aufgegebene, Bestellungen sind zunächst unverbindlich und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann des auf die Bestellung erfolgten Angebots des Lieferanten wirksam. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von Spreewald- Feldmann oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. Spreewald-Feldmann kann die schriftliche Auftragsbestätigung bei schnell verderblicher Ware bis zum Ablauf von 24 (vierundzwanzig) Stunden und ansonsten bis zum Ablauf von 14 (vierzehn) Kalendertagen, nachdem das Angebot des Lieferanten bei Spreewald-Feldmann eingegangen ist, abgeben. Danach gilt das Angebot als nicht angenommen.

4.
Die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann des auf die Bestellung erfolgten Angebots des Lieferanten ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn diese – abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge – namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung dem Lieferanten zugegangen ist, bei Spreewald-Feldmann eingeht.

5.
Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufbedingungen formulierten Rechte von Spreewald-Feldmann, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Spreewald-Feldmann.

6.
Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Spreewald-Feldmann bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von Spreewald-Feldmann oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.

7.
Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Spreewald-Feldmann.

III. Pflichten des Lieferanten

1.
Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages, aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. Der Lieferant ist gegenüber Spreewald-Feldmann stets für die Einhaltung aller Pflichten und Bedingungen verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit der Vertragsware (Produkte, Rohware, Rezepturen, Zutaten, Verpackungsmaterialien etc.).

2.
Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von erkennbaren Qualitätsmängeln zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten bzw. hergestellten Waren vor Auslieferung auf Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen und deren Einhaltung zu gewährleisten, bei Lebensmitteln insbesondere bzgl. der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Lebensmittelbedarfsgegenständegesetzes (LMBG), der Rückstands-Höchstmengen-Verordnung sowie der übrigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften mit den jeweils aktuellen Änderungen (lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitserklärung). Die allgemeinen technologischen Anforderungen der Rohware in Bezug auf die Verarbeitung, die Vorgaben bzgl. der wertgebenden Inhaltsstoffe der Rohware sowie die Beachtung der Allergenanforderungen sind, soweit nicht vertragsindividuell gesondert geregelt, zu beachten. Für Lieferungen im Bereich Rohware und Zutaten versichert der Lieferant, dass die gelieferten Produkte keine gentechnischen veränderten Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen; Kontaminationen sind bis zu dem gesetzlich zugelassenen Schwellenwert in seiner jeweils aktuellen Höhe zulässig. Dies gilt auch für Vorlieferanten des Lieferanten. Im Falle behördlicher Beanstandungen oder sonstiger Mängel bei Produkten des Lieferanten oder der Produktion beim Lieferanten hat eine unmittelbare Information an Spreewald-Feldmann zu erfolgen. Auf entsprechende Aufforderung hin hat der Lieferant Spreewald-Feldmann alle aktuellen Stammdaten vollständig zu übermitteln. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, jederzeit auf Kosten des Lieferanten die Einhaltung der vereinbarten Produktspezifikationen untersuchen zu lassen.

3.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsware zu den Bedingungen DAP gemäß Incoterms 2010, allerdings frei Rampe am benannten Bestimmungsort, in der vereinbarten Art und Menge, in der Qualität und Verpackung sowie gemäß der Produktspezifikation und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an Spreewald- Feldmann zu liefern, die in jeder Hinsicht den jeweils geltenden produkt-rechtlichen Bestimmungen und den für die Ware allgemein formulierten Empfehlungen entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass die Ware keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des üblichen gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszwecks zur Folge haben können, keine Fremdkörper, gesundheitsgefährdenden und/oder verbotenen Stoffe enthält und ist im Übrigen verpflichtet, Vertragsware überdurchschnittlicher Art und Güte zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, kostenlos eine amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung zu beschaffen und Spreewald-Feldmann vorzulegen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmungen, wird der Lieferant Spreewald-Feldmann in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Ungeachtet der alleinigen Verantwortung des Lieferanten für den ordnungsgemäßen Transport der Ware garantiert der Lieferant, dass die Ware auf für ihre Beförderung geeigneten, lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechenden und in einwandfrei gereinigten Transportmitteln geliefert wird. Für Beschädigungen, aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen vorherigen Genehmigung durch Spreewald-Feldmann. Spreewald-Feldmann ist nur verpflichtet, die vereinbarte Menge abzunehmen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Spreewald-Feldmann zulässig.

4.
Bei Warenlieferungen aus dem Ausland, insbesondere aus Staaten außerhalb der EU, sind alle zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Ware ist beim zuständigen Hauptzollamt durch den Lieferanten oder einen von ihm Beauftragten anzumelden; die Warenbegleitpapiere sind in zweifacher Ausfertigung bei Anlieferung zu übergeben. Bei Lieferungen aus der EU sind auf den Rechnungen alle für die Intrastat Meldungen erforderlichen Daten anzugeben. Das Transportrisiko obliegt dem Lieferanten. Dies gilt auch für die in den Produktspezifikationen vorgegebenen Qualitätsparameter. Der Lieferant garantiert die Sicherstellung der lückenlosen Rückverfolgung. Soweit in diesen AGB und / oder den individuellen Verträgen nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Abwicklung logistischer Dienstleistungen zusätzlich die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), in der jeweils neuesten Fassung.

5.
Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware keine Eigentums- oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die die freie Verwendung der Ware durch Spreewald- Feldmann beeinträchtigen können.

6.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann sowie weitere in der Auftragsbestätigung genannte Angaben aufgeführt sind. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann übereinstimmen und allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Rechnungen sind gesondert per Post an Spreewald-Feldmann zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen. Lieferscheine und Versandpapiere sind bei der Warenanlieferung Spreewald-Feldmann zu übergeben und von einem ausgewiesenen Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann gegenzuzeichnen.

7.
Für die Bezahlung ist das bei Anlieferung durch Spreewald-Feldmann mit den dort vorhandenen Waagen festgestellte Gewicht (Brutto/Tara) bzw. die durch Spreewald-Feldmann erfasste Stückzahl maßgeblich.

8.
Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen, insbesondere die Ware im Hinblick auf die Kosten- und Gefahrtragung frei Haus an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift fristgerecht übergeben. Zur Entgegennahme des Vertragsgegenstandes sind nur die zuständigen bzw. ausgewiesenen Mitarbeiter von Spreewald-Feldmann berechtigt.

9.
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Spreewald-Feldmann ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, Nachfristen zu setzen oder neue Liefertermine zu akzeptieren. Dies gilt vor allem aber nicht nur bei vereinbarten Fixterminen. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von Spreewald-Feldmann wegen Lieferverzögerungen – wie z.B.: Schadensersatz, Rücktritt etc. sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach erkennbar werden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an Spreewald-Feldmann mitzuteilen; der neue Liefertermin ist, falls von Spreewald-Feldmann schriftlich akzeptiert, in jedem Fall ein Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von Spreewald-Feldmann fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Nach eigener Wahl ist Spreewald-Feldmann in solchen Fällen auch alternativ berechtigt, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten zu tätigen. Lieferungen vor vereinbarter Zeit sind nicht gestattet, falls Spreewald-Feldmann dies nicht vorher schriftlich genehmigt hat. Falls Lieferverzug eintreten sollte, so hat der Lieferant dies Spreewald- Feldmann mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen. Bei wiederholtem Lieferverzug ist Spreewald-Feldmann berechtigt, noch offene Bestellmengen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

10.
Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen und können von Spreewald-Feldmann auch im Falle vorbehaltsloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.

11.
Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.
Der Lieferant ist verpflichtet, nur lebensmittelrechtlich zugelassenes und umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegt, zur Entsorgung bestimmt und diese nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift abzuholen oder von Dritten zurücknehmen zu lassen oder in sonstiger Weise zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

13.
Falls Spreewald-Feldmann von einem Vertrag mit einem Lieferanten zurückgetreten ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsware unverzüglich zurückzunehmen. Die Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten.

IV. Rechte und Pflichten von Spreewald-Feldmann

1.
Spreewald-Feldmann ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere der Verpackung, des Transportes, der Versicherung usw. abgegolten. Eine Erhöhung – gleich aus welchem Rechtsgrund – des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.

2.
Hat der Lieferant an Spreewald-Feldmann eine Preisliste übermittelt, so gelten die darin angegebenen Preise erst und in der Form und Höhe, wenn und wie Spreewald-Feldmann diese schriftlich bestätigt hat. Alle nachfolgenden Bestellungen von Spreewald-Feldmann erfolgen dann zu den von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigten Preisen gemäß der vom Lieferanten übermittelten Preisliste, wenn in der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich andere Preise schriftlich von Spreewald-Feldmann angegeben worden sind. Übermittelt der Lieferant an Spreewald-Feldmann eine neue Preisliste, so geltend die Preise gemäß der vorherigen Preisliste in der von Spreewald-Feldmann schriftlich bestätigten Form und Höhe weiter, bis Spreewald-Feldmann die Preise gemäß der neuen Preisliste schriftlich bestätigt hat.

3.
Der Kaufpreiszahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Vertragsware und die Dokumente vollständig an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichneten Lieferanschrift in vertragsgerechtem Zustand übergeben worden sind. Die Zahlung ist nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei Spreewald-Feldmann und ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen nach Wahl von Spreewald-Feldmann binnen 14 (vierzehn) Tagen mit 3 (drei) % Skonto oder 30 (dreißig) Tage ohne Skonto zur Zahlung fällig. Zahlung kann auch durch Wechsel erfolgen, wobei sich der Lieferant hiermit ausdrücklich verpflichtet, einer Prolongation bis zu einem Jahr zuzustimmen. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von Spreewald-Feldmann durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält, oder durch Scheck.

4.
Der Lieferant darf seine Rechte und/oder Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit Spreewald- Feldmann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Spreewald-Feldmann an Dritte abtreten. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt. Sind mehrere Personen empfangsberechtigt, kann Spreewald-Feldmann nach Belieben an jede einzelne von ihnen die gesamte Zahlung mit Erfüllungswirkung für und gegen alle erbringen. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferant an Dritte abzutreten.

5.
Gesetzliche Rechte von Spreewald-Feldmann zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden und/oder Widerklagen werden durch die Regelungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen Spreewald-Feldmann ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Barzahlung vereinbart ist. Spreewald- Feldmann ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden und/oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von Spreewald-Feldmann durch Zession erworben wurde oder Spreewald-Feldmann aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.

6.
Spreewald-Feldmann ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.

7.
Spreewald-Feldmann ist jederzeit, auch unangekündigt, berechtigt, den Produktionsbetrieb des Lieferanten zu kontrollieren.

V. Sach- und Rechtsmängel

1.
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber Spreewald-Feldmann gemachten Äußerungen des Lieferanten oder gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen, Vorgaben sowie von Beschreibungen, Kennzeichnungen und/oder Produktspezifikationen einen Sachmangel und somit die Sachmängelhaftung des Lieferanten im Sinne der §§ 434 ff. BGB, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist. Gleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, Spreewald-Feldmann von allen Sachmängel-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese im Zusammenhang mit der vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Vertragsware stehen. Das gleiche gilt für alle Ansprüche Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung, es sei denn, dass Spreewald-Feldmann diese nachweislich zu vertreten hat. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in den vorstehenden Ziffern III, ansonsten nach § 435 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. Unbeschadet der Spreewald-Feldmann zustehenden sonstigen Schadensersatzansprüche kann Spreewald-Feldmann nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass diese umfassende Haftung des Lieferanten verschuldensunabhängig besteht und auch für alle Erstattungs- und/oder Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten gegenüber Spreewald-Feldmann für Rücknahme-, Rückruf- und/oder Entsorgungskosten und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Spreewald-Feldmann entstehenden Schäden und Kosten gilt.

2.
Die Bestätigung des Lieferanten zu von Spreewald-Feldmann gewünschten Beschaffenheit oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat Spreewald-Feldmann schriftlich erklärt, eine solche Garantie nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.

3.
Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Spreewald-Feldmann. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und/oder Verpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch im Hinblick auf Rechtsmängel oder im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften. Die Untersuchung ist auf von Spreewald- Feldmann vorzunehmende Stichproben beschränkt; bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. In jedem Fall genügt die Anwendung einer bei Spreewald- Feldmann üblichen Untersuchungsmethode. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.

4.
Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Übergabe der Ware an Spreewald-Feldmann, sonstige, insbesondere aufgrund der Untersuchung erkannte oder versteckte Sachmängel sind innerhalb von zehn Werktagen, nachdem der Sachmangel festgestellt worden ist, anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für Spreewald-Feldmann. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Vertriebsvermittler zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen; näherer Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware bedarf es nicht. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei Spreewald-Feldmann anzufordern. Rechtsmängel bedürfen keiner Anzeige.

5.
Spreewald-Feldmann ist zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen wegen Mängeln der Sache berechtigt, soweit die Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung mangelhaft im Sinne des Gesetzes oder dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Gefahrübergang verursacht wurde und nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegen den Lieferanten, namentlich auch nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB sowie Ansprüche aus vom Lieferanten eingeräumten Garantien oder wegen sonst von dem Lieferanten gemachten Zusagen bleiben unberührt.

6.
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, die gesetzlichen Rechtsbehelfe ohne Einschränkungen geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Gerügte und dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von 10 Kalendertagen bei Spreewald- Feldmann abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen Spreewald-Feldmann zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von Spreewald-Feldmann in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Spreewald-Feldmann seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von Sachund/ oder Rechtsmängeln sind.

7.
Die Verjährungsfristen beginnen mit Verwertung der in vollem Umfang vertragsgerechten Vertragsware an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen vier Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Fristen verlängern sich bei Vorliegen von Mängelrügen um den zwischen Mängelrügen und Mängelbeseitigung liegendem Zeitraum. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Sachund/ oder eines Rechtsmangels oder betreibt er dessen Beseitigung, ist der Fristenlauf bis zu einer abschließenden schriftlichen Bescheidung Spreewald-Feldmanns durch den Lieferanten gehemmt. Liegt unstreitig ein Sach- und/oder Rechtsmangel vor, so beginnt die Verjährung erneut.

VI. Rücktritt und Schadensersatz

1.
Spreewald-Feldmann ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann später als 14 Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferantenbeantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Spreewald-Feldmann oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat oder eine von Spreewald-Feldmann gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn sonstige unvorhergesehene und von Spreewald- Feldmann nicht zu vertretende Ereignisse die Grundlage des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages wesentlich verändern.

2.
Spreewald-Feldmann ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltlose Annahme der Ware oder Zahlung des Kaufpreises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist Spreewald-Feldmann bei Lieferverzug des Lieferanten zudem berechtigt, für jede angefangene Verspätungs Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

VII. Sonstige Regelungen

1.
Mit Lieferung werden die Vertragsware sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente grundsätzlich uneingeschränkt Eigentum von Spreewald-Feldmann. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; Spreewald-Feldmann ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwerten, zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch Spreewald-Feldmann den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat. Spreewald-Feldmann ist in keinem Fall verpflichtet, einen etwaigen Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

2.
Ohne Verzicht von Spreewald-Feldmann auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant Spreewald- Feldmann uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen Spreewald- Feldmann erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Grundstoffe oder Teile enthält. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Spreewald-Feldmann entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von Spreewald-Feldmann eine Haftpflichtversicherung einschließlich Produzenten- und Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Schadensfall zu unterhalten und das Bestehen der Versicherung auf Anforderung von Spreewald- Feldmann jederzeit durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

3.
Der Lieferant ist verpflichtet, ein ununterbrochenes und jederzeit „rund um die Uhr“ funktionierendes Krisenmanagement zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck hat er Spreewald- Feldmann bei Vertragsabschluss schriftlich die Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar sein müssen. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, die Sicherstellung eines lückenlosen und schnellen Informationsfluss in Krisenfällen mit der Garantie einer einwandfreien und lückenlosen Rückverfolgung der Produktionsmittel und Produktion sowie der eingesetzten Betriebsmittel. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die vorstehenden Anforderungen auch bei seinen Vorlieferanten gewährleistet sind.

4.
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem gemäß IFS mit entsprechender Dokumentation, regelmäßiger Auditierung, Aufbewahrung von Rückstellmustern etc. über einen angemessenen, produktspezifischen Zeitraum einzurichten und aufrechtzuhalten und Spreewald- Feldmann auf entsprechendes Verlangen jederzeit Einblick zu gewähren.

5.
Ohne Verzicht von Spreewald-Feldmann auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant Spreewald- Feldmann auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn Spreewald-Feldmann infolge behördlicher Anordnungen Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördlichen Anordnungen auf die Verletzung von produktrechtlichen, insbesondere lebensmittelrechtlichen Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn Spreewald-Feldmann aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern diese Anlass für den Warenrückruf sind.

6.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Lieferanten werden von Spreewald-Feldmann im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

7.
7.1.
An von Spreewald-Feldmann in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Spreewald-Feldmann alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von Spreewald-Feldmann erteilten Auftrages verwendet werden.

7.2.
Änderungen der von Spreewald-Feldmann vorstehend genannten Daten etc. dürfen nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung von Spreewald-Feldmann durch den Lieferanten vorgenommen werden. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, Spreewald-Feldmann die geänderten Druckdaten unverzüglich in bearbeitungsfähiger Form einschließlich aller Schriften und Grafiken kostenlos zuzusenden und diese erst nach schriftlicher Freigabe durch Spreewald-Feldmann zu verwenden/verarbeiten.

7.3.
Die Ware ist, falls nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, mit einem von Spreewald-Feldmann vorgegebenen Strichcode zu versehen. Es ist sicherzustellen, dass die Strichcodequalität mindestens B (3) gemäß CEN/ANSI DIN EN 1635 beträgt; ebenso ist die DIN EN 797 zu erfüllen. Die zum Einsatz kommenden Verpackungen dürfen keine vom System von Spreewald-Feldmann lesbare EANCodierung aufweisen. Der Lieferant garantiert, dass die Ware in der vereinbarten Art und Weise mit einem EAN-Code versehen ist. Ist die Ware entgegen der vorstehenden Garantie ganz oder zum Teil mit einem falschen EAN-Code versehen, so ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend) Euro pro Auftrag an Spreewald-Feldmann zu zahlen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB muss Spreewald-Feldmann die Vertragsstrafe erst bei Zahlung des Kaufpreises geltend machen. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Spreewald-Feldmann unbenommen.

7.4.
Für den Fall, dass Spreewald-Feldmann Etiketten bestellt, ist der Lieferant verpflichtet, Spreewald- Feldmann von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Kunden/Abnehmern von Spreewald- Feldmann, hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche Dritter, z.B.: aber nicht nur Schadensersatz, Schmerzensgeld, Konventionalstrafe etc. freizustellen, die gegen Spreewald-Feldmann von Dritten aus der Verwendung dieser Etiketten geltend gemacht werden.

8.
Beide Parteien sind verpflichtet, gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte oder zu erkennende Informationen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich zu machen. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind geheim zu halten.

VIII. Allgemeine Regelungen
1.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB und des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

2.
Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Spreewald-Feldmann und dem Lieferanten ist nach Wahl von Spreewald-Feldmann entweder die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Spreewald-Feldmann bezeichnete Lieferanschrift oder der Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann. Diese Regelung gilt auch, wenn der Lieferant für Spreewald- Feldmann Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Ab Werk…“, „Frei ….“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung der Gefahrtragung, des Transports und der Transportkosten gemäß Incoterms 2010 zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei der vorstehenden Erfüllungsortregel.

3.
Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die am Erfüllungsort maßgeblichen Gebräuche. Abweichungen von dem deutschen Recht sowie von den maßgeblichen Gebräuchen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Spreewald-Feldmann mit dem Lieferanten getroffenen individuellen, schriftlichen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen.

4.
Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Spreewald-Feldmann örtlich und sachlich zuständigen Gerichte vereinbart. Spreewald-Feldmann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage bei den für ihren Sitz zuständigen Gerichten auch Klagen vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund deutschen oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

5.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.