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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG
Majoransheide 14, 15907 Lübben
für Verkaufs- und Lieferverträge
(Stand 01.01.2014)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
§ 4 Lieferung und Gefahrtragung
§ 5 Eigentumsvorbehalt
§ 6 Haftung für Mängel und Gewährleistung
§ 7 Haftung für Schäden
§ 8 Geheimhaltung
§ 9 Form von Erklärungen
§ 10 Erfüllungsort, Zahlungsort
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) der Spreewald- Feldmann GmbH & Co. KG (nachstehend „Spreewald-Feldmann“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen im Rahmen von Verkaufs- und Lieferverträgen zwischen Spreewald-Feldmann und allen jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ oder „Besteller“).

2.)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Spreewald-Feldmann nicht an, es sei denn, Spreewald-Feldmann hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Spreewald-Feldmann den AGB des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass sie Spreewald-Feldmann durch Bestätigungsschreiben übermittelt worden sind. Diese AGB gelten auch dann, wenn Spreewald-Feldmann in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die entsprechenden von Spreewald-Feldmann zu erbringenden Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt hat.

3.)

Durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser AGB erklärt der Kunde sein Einverständnis mit deren Geltung. Die AGB gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

4.)
Änderungen/ oder Ergänzungen dieser AGB, mündliche Zusatzvereinbarungen und alle sonstigen entgegenstehenden Abreden zwischen Spreewald-Feldmann und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Schriftlich vereinbarte anderslautende Regelungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1.)

Maßgeblich ist der vereinbarte Preis gemäß dem jeweiligen Vertrag, wobei Spreewald- Feldmann lediglich den Nettopreis angibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in diesen Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu zahlen. Alle Preise gelten Ex Werk, (gemäß Incoterms 2010), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist. Es gilt grundsätzlich der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis jedoch zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, so gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 (zwanzig) % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises schriftlich geltend gemacht werden. Fremdkosten, wie z.B. Kosten für die Erstellung/Beibringung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen. Legalisierungen, Apostillen, sonstige durch Behörden, Institutionen (z. B. IHK), Konsulate etc. auszustellende Urkunden etc., werden von Spreewald- Feldmann zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen.

2.)
Falls nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist bei Inlandsgeschäften der Rechnungsbetrag sofort nach Übergabe der Rechnung ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung auf eines der Konten von Spreewald-Feldmann fällig und zahlbar. Bei Auslandsgeschäften bedürfen die Zahlungsbedingungen jeweils besonderer schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall. Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten.

3.)
Die Zahlungen sind spätestens zu dem entsprechenden Fälligkeitstag porto- und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf eines der Konten von Spreewald-Feldmann zu überweisen. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift des entsprechenden Betrages auf dem Konto von Spreewald-Feldmann als geleistet. Wechsel werden nur angenommen, -abzüglich Diskont-, falls dies im Einzelfall vorher schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Fall gilt die Zahlung des Kunden als erfolgt, wenn Spreewald-Feldmann über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs der jeweiligen Beträge auf dem Konto von Spreewald-Feldmann. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Falls Spreewald-Feldmann in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Spreewald-Feldmann berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.)
Spreewald-Feldmann ist auch bei anders lautender Bestimmung durch den Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten, auch Rechtsverfolgungskosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, und zwar bei mehreren Hauptforderungen zunächst auf die älteren Forderungen.

5.)
Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest sowie jede wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bewirken automatisch die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Spreewald-Feldmann gegen den Kunden, soweit dies rechtlich möglich ist. Hilfsweise berechtigen diese Umstände Spreewald-Feldmann zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen gegen den Kunden. In diesen Fällen ist Spreewald-Feldmann nicht zu irgendwelchen weiteren Lieferungen verpflichtet, sofern der Kunde nicht für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung leistet oder Sicherheiten gewährt, die von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt werden.

6.)
Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist Spreewald-Feldmann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt und rechtskräftig festgestellt oder von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt ist.

8.)
Die Ansprüche von Spreewald-Feldmann auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 (fünf) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

9.)
Vertreter von Spreewald-Feldmann, Frachtführer etc. sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine von Spreewald-Feldmann rechtsverbindlich ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
1.)

Angebote von Spreewald-Feldmann sind immer freibleibend. Alle Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen und Beschreibungen, Materialangaben, Gewichtsspezifikationen, Probestücken und Farbmuster, die Spreewald-Feldmann dem Kunden übergibt, sind für Spreewald-Feldmann unverbindlich.

2.)
Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Spreewald-Feldmann.

3.)
Bestellungen des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar, dass Spreewald-Feldmann innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe der Lieferung annehmen kann.

4.)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen und Know-How behält sich Spreewald-Feldmann alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Ihre Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Spreewald-Feldmann zulässig.

5.)
Technische Änderungen, die dazu dienen, die Produkte dem jeweiligen neusten technischen Stand anzupassen, bleiben Spreewald-Feldmann auch nach Zustandekommen eines Vertrages immer vorbehalten.

6.)
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, ihre Rechte und / oder Pflichten aus den Verträgen mit den Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch Spreewald- Feldmann berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit Spreewald- Feldmann an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferung und Gefahrtragung
1.)

Von Spreewald-Feldmann angegebene Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht in dem jeweiligen Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

2.)
Versand und Transport, Selbstabholung eingeschlossen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den Versand der bereitgestellten Ware verzögert. Bei Annahmeverzug erfolgt die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ein eventueller Versand erfolgt ohne Gewähr für die preiswerteste Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.

3.)
Transportmittel wie z.B. Paletten, Kisten etc. sind in gleicher Art und Güte im sofortigen Wechsel zu tauschen. Bei Nichteinhaltung des Wechseltausches wird Spreewald- Feldmann die mitgelieferten Transportmittel in Rechnung stellen.

4.)
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt grundsätzlich Lieferung Ex Werk gemäß Incoterms 2010 als vereinbart.

5.)
Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen Spreewald-Feldmann gegenüber in Verzug befindet.

6.)
Weiterhin verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen oder ist Spreewald- Feldmann von Lieferverpflichtungen befreit bei Eintritt und für die Dauer von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs von Spreewald- Feldmann liegen, so z. B. bei Umständen höherer Gewalt (Force Majeure), wie z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfälle und / oder Verzögerungen in der Anlieferung, Störung der Transportmöglichkeiten, Maschinenstörungen und Maschinenausfällen, strenger Frost, Trockenheit, Miss- und Minderernten, Brand, Überschwemmungen, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, Normativakte der staatlichen Organe, Export- und Importsanktionen, Bürgerkriegen, erklärte und nicht erklärte kriegerische Handlungen, Sanktionen, Boykotte etc. -, und zwar mindestens für die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Beseitigung der Folgen dieser Umstände. In wichtigen Fällen soll Spreewald-Feldmann den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitteilen, sobald dies möglich ist. Gleiches gilt, wenn Zulieferer, Rohlieferanten etc. ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommen. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Abhängigkeit von Spreewald-Feldmann von solchen Umständen sowie vom Marktangebot an frischer Ware an. Die Lieferung durch Spreewald-Feldmann von Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % wird durch den Kunden ausdrücklich als vertragsgerecht anerkannt. Für den Fall einer Miss- oder Minderernte ist Spreewald-Feldmann berechtigt, eine Vertragsanpassung nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Quantität und Qualität der Vertragsware im Umfang des Ernteausfalls vorzunehmen. Außerdem ist Spreewald- Feldmann in solchen Fällen berechtigt, alte Warenbestände aus früheren Ernten zur Vertragserfüllung heranzuziehen. In den vorgenannten Fällen ist jegliche Haftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen. Einigen sich Käufer und Spreewald-Feldmann nicht über den Umfang einer Missernte und die daraus folgende Mindermenge, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht, örtlich zuständig ist das Schiedsgericht der IHK am Sitz von Spreewald-Feldmann, besteht aus 3 Schiedsrichtern, wobei jede Partei das Recht hat, einen Schiedsrichter zu benennen. Der Oberschiedsrichter wird durch die zuständige IHK bestimmt. Das schiedsgerichtliche Verfahren wird nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der „Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.“ ersatzweise nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt. Kaufpreisforderungen von Spreewald-Feldmann sind von der vorstehenden Schiedsklausel ausdrücklich ausgenommen.

7.)
Spreewald-Feldmann ist zu Teillieferungen berechtigt.

8.)
Kommt Spreewald-Feldmann in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.)
Erwächst dem Kunden ein Schaden wegen einer Verzögerung, die Spreewald-Feldmann zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, in dem durch den nachfolgenden § 7 dieser AGB festgelegten Umfang eine Entschädigung zu verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Kunde alle seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

10.)
Die Vertragsmengen müssen vom Kunden gemäß dem Vertrag gleichmäßig abgerufen werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Spreewald- Feldmann berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, z. B. für nicht mehr verkaufsfähige Waren, Lagerkosten etc. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges und/ oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In den vorgenannten Fällen kann sich der Kunde auf keine Mindesthaltbarkeitsdaten und / oder fast oder ganz abgelaufene Restlaufzeiten berufen.

11.)
Die Lieferungen von Spreewald-Feldmann erfolgen grundsätzlich EXW gemäß Incoterms 2010 (unverladen ab Werk am benannten Lieferort). Sollte Spreewald- Feldmann mit eigenen Transportmitteln liefern, so gelten zunächst die Bestimmungen der individuellen Verträge zwischen den Parteien, sodann die Bestimmungen gemäß diesen AGB und ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (AD Sp.) in der jeweils neusten Fassung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.)

Spreewald-Feldmann behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere aus einem Kontokorrentsaldo – vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.

2.)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Spreewald-Feldmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Spreewald-Feldmann zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Spreewald- Feldmann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den Spreewald-Feldmann entstandenen Ausfall.

3.)
Eine Be- und Verarbeitung der von Spreewald-Feldmann gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für Spreewald-Feldmann als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Spreewald-Feldmann zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Spreewald-Feldmann nicht gehörenden Waren durch den Kunden oder seinen Beauftragten, steht Spreewald-Feldmann das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

4.)
Erlischt das Eigentum von Spreewald-Feldmann durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Spreewald-Feldmann bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Spreewald- Feldmann. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5.)
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die ihm gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, an Spreewald- Feldmann ab. Diese Abtretung dient in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von Spreewald-Feldmann. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Spreewald-Feldmann verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware. Bei den Veräußerungen von Waren, an denen Spreewald-Feldmann Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.)
Zur Einziehung seiner Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse von Spreewald-Feldmann, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Spreewald- Feldmann verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und/oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung kann Spreewald-Feldmann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen sonstigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zugleich ist Spreewald-Feldmann eine Aufstellung über ihre noch beim Kunden vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden.

7.)
Für den Fall, dass der Käufer in Zahlungsverzug gerät, kann der Verkäufer oder ein von ihm Bevollmächtigter unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte die Rückgabe der Ware verlangen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Lager- und Verkaufsräume des Käufers zu betreten und die aus seinen Lieferungen stammende, noch vorhandene Ware abzuholen sowie alle Unterlagen zwecks Feststellung seiner Forderungen einzusehen.

8.)
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Spreewald-Feldmann auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.)
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10.)
Bei Zahlung durch Akzeptanzwechsel (Umkehrwechsel) geht das Eigentum erst auf den Kunden über, wenn unzweifelhaft feststeht, dass Spreewald-Feldmann aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

§ 6 Haftung für Mängel und Gewährleistung
1.)

Mängelrügen sind spätestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach Übernahme der Ware schriftlich innerhalb der Geschäftszeit bei Spreewald-Feldmann anzuzeigen. Bei Überschreitung der Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 (sechs) Monaten, schriftlich gerügt werden. Andernfalls erlischt jeglicher Gewährleitungsanspruch des Kunden. Werden Mängelrügen erhoben, hat der Besteller/Kunde auf Verlangen von Spreewald- Feldmann innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden nach Zugang der Mängelrüge über den behaupteten Mangel ein Gutachten oder eine amtliche Bescheinigung beizubringen. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet, Spreewald-Feldmann unverzüglich von Zeit und Ort der Begutachtung und der Person des Gutachters zu unterrichten. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, der Begutachtung selbst oder durch beauftragte Personen beizuwohnen und ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Verlangt Spreewald- Feldmann ein Gegengutachten, darf die Ware vor der Vorlage dieses Gutachtens nicht verkauft werden.

2.)
Werden von Spreewald-Feldmann erteilte Vorgaben vom Kunden nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die von Spreewald- Feldmann gemachten Vorgaben zur ordnungsgemäßen Lagerung nicht einhält.

3.)
Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann Spreewald-Feldmann verlangen, dass die mangelhafte Ware auf Kosten von Spreewald- Feldmann an Spreewald-Feldmann zurückgeschickt wird oder von Spreewald- Feldmann abgeholt werden kann.

4.)
Ansprüche wegen Mängel gegen Spreewald-Feldmann stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

5.)
Spreewald-Feldmann behält sich bei Vorliegen eines Mangels wahlweise vor, nachzuliefern oder den Minderwert zu ersetzen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

6.)
Die Gewährleistungsfrist beträgt immer 6 (sechs) Monate, sofern im Einzellfall nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie beginnt bei der Übernahme durch den Frachtführer bei Lieferungen ab Werk, ansonsten ab Eingang der Ware beim Kunden (Unterzeichnung des Lieferscheins).

7.)
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt der folgende § 7.

8.)
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Spreewald-Feldmann nicht.

9.)
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 7 Haftung für Schäden
1.)

Die Haftung von Spreewald-Feldmann für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung und Produkthaftung etc. ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehender Schäden beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, dass heißt von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet Spreewald-Feldmann für jeden Grad des Verschuldens. Eine Haftung von Spreewald-Feldmann für indirekte Schäden, wie z. B. entgangenen Gewinn sowie für immateriellen Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

2.)
Die Haftung im Fall eines von Spreewald-Feldmann zu vertretenden Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 (fünf) % des Lieferwertes, begrenzt. Weiterhin wird die Haftung von Spreewald-Feldmann im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden und auf direkte Schäden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Spreewald-Feldmann, soweit dies rechtlich möglich ist. Wenn der Kunde die Herstellerangaben von Spreewald-Feldmann nicht befolgt hat, so ist jegliche Haftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen.

3.)
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches beziehungsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

4.)
Soweit die Schadenersatzhaftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Spreewald-Feldmann.

5.)

Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 8 Geheimhaltung
1.)

Spreewald-Feldmann und ihre Vertragspartner verpflichten sich, gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte oder zu erkennende Informationen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich zu machen. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind geheim zu halten.

2.)
Dies gilt nicht für allgemein zugängliche Informationen und solche, auf deren vertrauliche Behandlung beide Vertragspartner verzichtet haben. Der Verzicht ist im Vertragstext oder in einer anderen schriftlichen Form zu dokumentieren.

§ 9 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Spreewald- Feldmann oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

§ 10 Erfüllungsort, Zahlungsort
Soweit in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1.)

Für den Vertrag einschließlich dieser AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den jeweiligen Verträgen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2.)
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen sind die für den Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann örtlich und sachlich zuständigen Gerichte. Spreewald-Feldmann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage bei den für ihren Sitz zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden/Bestellers oder anderen aufgrund deutschen oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spreewald-Feldmann GmbH & Co. KG
Majoransheide 14, 15907 Lübben
für Verkaufs- und Lieferverträge
(Stand 01.01.2014)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
§ 4 Lieferung und Gefahrtragung
§ 5 Eigentumsvorbehalt
§ 6 Haftung für Mängel und Gewährleistung
§ 7 Haftung für Schäden
§ 8 Geheimhaltung
§ 9 Form von Erklärungen
§ 10 Erfüllungsort, Zahlungsort
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) der Spreewald- Feldmann GmbH & Co. KG (nachstehend „Spreewald-Feldmann“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen im Rahmen von Verkaufs- und Lieferverträgen zwischen Spreewald-Feldmann und allen jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ oder „Besteller“).

2.)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Spreewald-Feldmann nicht an, es sei denn, Spreewald-Feldmann hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Spreewald-Feldmann den AGB des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass sie Spreewald-Feldmann durch Bestätigungsschreiben übermittelt worden sind. Diese AGB gelten auch dann, wenn Spreewald-Feldmann in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die entsprechenden von Spreewald-Feldmann zu erbringenden Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt hat.

3.)

Durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser AGB erklärt der Kunde sein Einverständnis mit deren Geltung. Die AGB gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

4.)
Änderungen/ oder Ergänzungen dieser AGB, mündliche Zusatzvereinbarungen und alle sonstigen entgegenstehenden Abreden zwischen Spreewald-Feldmann und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Schriftlich vereinbarte anderslautende Regelungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1.)

Maßgeblich ist der vereinbarte Preis gemäß dem jeweiligen Vertrag, wobei Spreewald- Feldmann lediglich den Nettopreis angibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in diesen Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu zahlen. Alle Preise gelten Ex Werk, (gemäß Incoterms 2010), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist. Es gilt grundsätzlich der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis jedoch zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, so gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 (zwanzig) % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises schriftlich geltend gemacht werden. Fremdkosten, wie z.B. Kosten für die Erstellung/Beibringung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen. Legalisierungen, Apostillen, sonstige durch Behörden, Institutionen (z. B. IHK), Konsulate etc. auszustellende Urkunden etc., werden von Spreewald- Feldmann zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen.

2.)
Falls nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist bei Inlandsgeschäften der Rechnungsbetrag sofort nach Übergabe der Rechnung ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung auf eines der Konten von Spreewald-Feldmann fällig und zahlbar. Bei Auslandsgeschäften bedürfen die Zahlungsbedingungen jeweils besonderer schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall. Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten.

3.)
Die Zahlungen sind spätestens zu dem entsprechenden Fälligkeitstag porto- und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf eines der Konten von Spreewald-Feldmann zu überweisen. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift des entsprechenden Betrages auf dem Konto von Spreewald-Feldmann als geleistet. Wechsel werden nur angenommen, -abzüglich Diskont-, falls dies im Einzelfall vorher schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Fall gilt die Zahlung des Kunden als erfolgt, wenn Spreewald-Feldmann über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs der jeweiligen Beträge auf dem Konto von Spreewald-Feldmann. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Falls Spreewald-Feldmann in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Spreewald-Feldmann berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.)
Spreewald-Feldmann ist auch bei anders lautender Bestimmung durch den Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten, auch Rechtsverfolgungskosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, und zwar bei mehreren Hauptforderungen zunächst auf die älteren Forderungen.

5.)
Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest sowie jede wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bewirken automatisch die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Spreewald-Feldmann gegen den Kunden, soweit dies rechtlich möglich ist. Hilfsweise berechtigen diese Umstände Spreewald-Feldmann zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen gegen den Kunden. In diesen Fällen ist Spreewald-Feldmann nicht zu irgendwelchen weiteren Lieferungen verpflichtet, sofern der Kunde nicht für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung leistet oder Sicherheiten gewährt, die von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt werden.

6.)
Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist Spreewald-Feldmann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt und rechtskräftig festgestellt oder von Spreewald-Feldmann schriftlich anerkannt ist.

8.)
Die Ansprüche von Spreewald-Feldmann auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 (fünf) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

9.)
Vertreter von Spreewald-Feldmann, Frachtführer etc. sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine von Spreewald-Feldmann rechtsverbindlich ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
1.)

Angebote von Spreewald-Feldmann sind immer freibleibend. Alle Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen und Beschreibungen, Materialangaben, Gewichtsspezifikationen, Probestücken und Farbmuster, die Spreewald-Feldmann dem Kunden übergibt, sind für Spreewald-Feldmann unverbindlich.

2.)
Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Spreewald-Feldmann.

3.)
Bestellungen des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar, dass Spreewald-Feldmann innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe der Lieferung annehmen kann.

4.)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen und Know-How behält sich Spreewald-Feldmann alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Ihre Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Spreewald-Feldmann zulässig.

5.)
Technische Änderungen, die dazu dienen, die Produkte dem jeweiligen neusten technischen Stand anzupassen, bleiben Spreewald-Feldmann auch nach Zustandekommen eines Vertrages immer vorbehalten.

6.)
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, ihre Rechte und / oder Pflichten aus den Verträgen mit den Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch Spreewald- Feldmann berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit Spreewald- Feldmann an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferung und Gefahrtragung
1.)

Von Spreewald-Feldmann angegebene Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht in dem jeweiligen Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

2.)
Versand und Transport, Selbstabholung eingeschlossen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den Versand der bereitgestellten Ware verzögert. Bei Annahmeverzug erfolgt die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ein eventueller Versand erfolgt ohne Gewähr für die preiswerteste Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.

3.)
Transportmittel wie z.B. Paletten, Kisten etc. sind in gleicher Art und Güte im sofortigen Wechsel zu tauschen. Bei Nichteinhaltung des Wechseltausches wird Spreewald- Feldmann die mitgelieferten Transportmittel in Rechnung stellen.

4.)
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt grundsätzlich Lieferung Ex Werk gemäß Incoterms 2010 als vereinbart.

5.)
Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen Spreewald-Feldmann gegenüber in Verzug befindet.

6.)
Weiterhin verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen oder ist Spreewald- Feldmann von Lieferverpflichtungen befreit bei Eintritt und für die Dauer von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs von Spreewald- Feldmann liegen, so z. B. bei Umständen höherer Gewalt (Force Majeure), wie z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfälle und / oder Verzögerungen in der Anlieferung, Störung der Transportmöglichkeiten, Maschinenstörungen und Maschinenausfällen, strenger Frost, Trockenheit, Miss- und Minderernten, Brand, Überschwemmungen, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, Normativakte der staatlichen Organe, Export- und Importsanktionen, Bürgerkriegen, erklärte und nicht erklärte kriegerische Handlungen, Sanktionen, Boykotte etc. -, und zwar mindestens für die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Beseitigung der Folgen dieser Umstände. In wichtigen Fällen soll Spreewald-Feldmann den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitteilen, sobald dies möglich ist. Gleiches gilt, wenn Zulieferer, Rohlieferanten etc. ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommen. Der Kunde erkennt ausdrücklich die Abhängigkeit von Spreewald-Feldmann von solchen Umständen sowie vom Marktangebot an frischer Ware an. Die Lieferung durch Spreewald-Feldmann von Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % wird durch den Kunden ausdrücklich als vertragsgerecht anerkannt. Für den Fall einer Miss- oder Minderernte ist Spreewald-Feldmann berechtigt, eine Vertragsanpassung nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Quantität und Qualität der Vertragsware im Umfang des Ernteausfalls vorzunehmen. Außerdem ist Spreewald- Feldmann in solchen Fällen berechtigt, alte Warenbestände aus früheren Ernten zur Vertragserfüllung heranzuziehen. In den vorgenannten Fällen ist jegliche Haftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen. Einigen sich Käufer und Spreewald-Feldmann nicht über den Umfang einer Missernte und die daraus folgende Mindermenge, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht, örtlich zuständig ist das Schiedsgericht der IHK am Sitz von Spreewald-Feldmann, besteht aus 3 Schiedsrichtern, wobei jede Partei das Recht hat, einen Schiedsrichter zu benennen. Der Oberschiedsrichter wird durch die zuständige IHK bestimmt. Das schiedsgerichtliche Verfahren wird nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der „Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.“ ersatzweise nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt. Kaufpreisforderungen von Spreewald-Feldmann sind von der vorstehenden Schiedsklausel ausdrücklich ausgenommen.

7.)
Spreewald-Feldmann ist zu Teillieferungen berechtigt.

8.)
Kommt Spreewald-Feldmann in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.)
Erwächst dem Kunden ein Schaden wegen einer Verzögerung, die Spreewald-Feldmann zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, in dem durch den nachfolgenden § 7 dieser AGB festgelegten Umfang eine Entschädigung zu verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Kunde alle seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

10.)
Die Vertragsmengen müssen vom Kunden gemäß dem Vertrag gleichmäßig abgerufen werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Spreewald- Feldmann berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, z. B. für nicht mehr verkaufsfähige Waren, Lagerkosten etc. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges und/ oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In den vorgenannten Fällen kann sich der Kunde auf keine Mindesthaltbarkeitsdaten und / oder fast oder ganz abgelaufene Restlaufzeiten berufen.

11.)
Die Lieferungen von Spreewald-Feldmann erfolgen grundsätzlich EXW gemäß Incoterms 2010 (unverladen ab Werk am benannten Lieferort). Sollte Spreewald- Feldmann mit eigenen Transportmitteln liefern, so gelten zunächst die Bestimmungen der individuellen Verträge zwischen den Parteien, sodann die Bestimmungen gemäß diesen AGB und ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (AD Sp.) in der jeweils neusten Fassung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.)

Spreewald-Feldmann behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere aus einem Kontokorrentsaldo – vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.

2.)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Spreewald-Feldmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Spreewald-Feldmann zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Spreewald- Feldmann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den Spreewald-Feldmann entstandenen Ausfall.

3.)
Eine Be- und Verarbeitung der von Spreewald-Feldmann gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für Spreewald-Feldmann als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Spreewald-Feldmann zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Spreewald-Feldmann nicht gehörenden Waren durch den Kunden oder seinen Beauftragten, steht Spreewald-Feldmann das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

4.)
Erlischt das Eigentum von Spreewald-Feldmann durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Spreewald-Feldmann bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Spreewald- Feldmann. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5.)
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die ihm gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, an Spreewald- Feldmann ab. Diese Abtretung dient in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von Spreewald-Feldmann. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Spreewald-Feldmann verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware. Bei den Veräußerungen von Waren, an denen Spreewald-Feldmann Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.)
Zur Einziehung seiner Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse von Spreewald-Feldmann, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Spreewald- Feldmann verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und/oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung kann Spreewald-Feldmann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen sonstigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zugleich ist Spreewald-Feldmann eine Aufstellung über ihre noch beim Kunden vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden.

7.)
Für den Fall, dass der Käufer in Zahlungsverzug gerät, kann der Verkäufer oder ein von ihm Bevollmächtigter unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte die Rückgabe der Ware verlangen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Lager- und Verkaufsräume des Käufers zu betreten und die aus seinen Lieferungen stammende, noch vorhandene Ware abzuholen sowie alle Unterlagen zwecks Feststellung seiner Forderungen einzusehen.

8.)
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Spreewald-Feldmann auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.)
Spreewald-Feldmann ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10.)
Bei Zahlung durch Akzeptanzwechsel (Umkehrwechsel) geht das Eigentum erst auf den Kunden über, wenn unzweifelhaft feststeht, dass Spreewald-Feldmann aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

§ 6 Haftung für Mängel und Gewährleistung
1.)

Mängelrügen sind spätestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach Übernahme der Ware schriftlich innerhalb der Geschäftszeit bei Spreewald-Feldmann anzuzeigen. Bei Überschreitung der Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 (sechs) Monaten, schriftlich gerügt werden. Andernfalls erlischt jeglicher Gewährleitungsanspruch des Kunden. Werden Mängelrügen erhoben, hat der Besteller/Kunde auf Verlangen von Spreewald- Feldmann innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden nach Zugang der Mängelrüge über den behaupteten Mangel ein Gutachten oder eine amtliche Bescheinigung beizubringen. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet, Spreewald-Feldmann unverzüglich von Zeit und Ort der Begutachtung und der Person des Gutachters zu unterrichten. Spreewald-Feldmann ist berechtigt, der Begutachtung selbst oder durch beauftragte Personen beizuwohnen und ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Verlangt Spreewald- Feldmann ein Gegengutachten, darf die Ware vor der Vorlage dieses Gutachtens nicht verkauft werden.

2.)
Werden von Spreewald-Feldmann erteilte Vorgaben vom Kunden nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die von Spreewald- Feldmann gemachten Vorgaben zur ordnungsgemäßen Lagerung nicht einhält.

3.)
Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann Spreewald-Feldmann verlangen, dass die mangelhafte Ware auf Kosten von Spreewald- Feldmann an Spreewald-Feldmann zurückgeschickt wird oder von Spreewald- Feldmann abgeholt werden kann.

4.)
Ansprüche wegen Mängel gegen Spreewald-Feldmann stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

5.)
Spreewald-Feldmann behält sich bei Vorliegen eines Mangels wahlweise vor, nachzuliefern oder den Minderwert zu ersetzen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

6.)
Die Gewährleistungsfrist beträgt immer 6 (sechs) Monate, sofern im Einzellfall nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie beginnt bei der Übernahme durch den Frachtführer bei Lieferungen ab Werk, ansonsten ab Eingang der Ware beim Kunden (Unterzeichnung des Lieferscheins).

7.)
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt der folgende § 7.

8.)
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Spreewald-Feldmann nicht.

9.)
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 7 Haftung für Schäden
1.)

Die Haftung von Spreewald-Feldmann für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung und Produkthaftung etc. ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehender Schäden beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, dass heißt von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet Spreewald-Feldmann für jeden Grad des Verschuldens. Eine Haftung von Spreewald-Feldmann für indirekte Schäden, wie z. B. entgangenen Gewinn sowie für immateriellen Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

2.)
Die Haftung im Fall eines von Spreewald-Feldmann zu vertretenden Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 (fünf) % des Lieferwertes, begrenzt. Weiterhin wird die Haftung von Spreewald-Feldmann im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden und auf direkte Schäden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Spreewald-Feldmann, soweit dies rechtlich möglich ist. Wenn der Kunde die Herstellerangaben von Spreewald-Feldmann nicht befolgt hat, so ist jegliche Haftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen.

3.)
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches beziehungsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

4.)
Soweit die Schadenersatzhaftung von Spreewald-Feldmann ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Spreewald-Feldmann.

5.)

Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 8 Geheimhaltung
1.)

Spreewald-Feldmann und ihre Vertragspartner verpflichten sich, gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte oder zu erkennende Informationen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich zu machen. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind geheim zu halten.

2.)
Dies gilt nicht für allgemein zugängliche Informationen und solche, auf deren vertrauliche Behandlung beide Vertragspartner verzichtet haben. Der Verzicht ist im Vertragstext oder in einer anderen schriftlichen Form zu dokumentieren.

§ 9 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Spreewald- Feldmann oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

§ 10 Erfüllungsort, Zahlungsort
Soweit in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1.)

Für den Vertrag einschließlich dieser AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den jeweiligen Verträgen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2.)
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen sind die für den Geschäftssitz von Spreewald-Feldmann örtlich und sachlich zuständigen Gerichte. Spreewald-Feldmann ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage bei den für ihren Sitz zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden/Bestellers oder anderen aufgrund deutschen oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.